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Übernahme der Fahrtkosten im Pflegefall: Das ändert sich

Bislang haben Krankenkassen für Betroffene mit Pflegestufe 2 oder 3 nach vorheriger Genehmigung die Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen übernommen. Im Prinzip ändert sich dieses Vorgehen nicht durch die neuen Pflegegrade, die zum 1. Januar eingeführt wurden. Trotzdem sollten gerade Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 aufpassen.

Für die Pflegebedürftigen, die bis Ende des Jahres die Pflegestufe 2 oder 3 hatten, wurden in vielen Fällen die Fahrtkosten zu Ärzten, zur Physiotherapie oder auch zum Zahnarzt von der Krankenkasse übernommen. Da diese Betroffenen in ihrer Mobilität eingeschränkt waren, war dies für sie eine große Erleichterung.

Auch, wenn die Pflegestufen jetzt Pflegegrade heißen, hat sich wenig an der Kostenübernahme geändert. Pflegebedürftige mit dem Grad 4 oder 5 erhalten die Fahrtkosten nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse.

Anders sieht es allerdings bei den Betroffenen aus, die 2017 neu in den Pflegegrad 3 eingestuft wurden. Bei ihnen muss ein Arzt feststellen und bescheinigen, dass sie in seiner Mobilität eingeschränkt sind. Der Grund: Die früheren Pflegestufen zielten darauf ab, wie mobil ein Pflegebedürftiger noch ist. Die neuen Pflegegrade zeigen, wie selbstständig er noch handeln und sich bewegen kann. Somit kann aus dem Pflegegrad 3 nicht automatisch abgeleitet werden, dass jemand massiv in seiner Mobilität eingeschränkt ist.

Für die Betroffenen, die bereits 2016 die Pflegestufe 2 oder 3 hatten und automatisch in den Pflegegrad 3 übergeleitet wurden, gibt es einen Bestandsschutz. Sie benötigen keine ärztliche Bescheinigung.

Wer Fragen dazu hat, kann sich direkt an seinen SoVD vor Ort wenden. Das Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Die Änderungen auf einen Blick:

  • Wer 2017 den Pflegegrad 3 bekommen hat, muss sich zusätzlich vom Arzt bestätigen lassen, dass er in seiner Mobilität eingeschränkt ist.
  • Pflegebedürftige im Grad 4 oder 5 benötigen diese Bescheinigung nicht.
  • Wer 2016 schon die Pflegestufe 2 oder 3 hatte, benötigt diese Bescheinigung ebenfalls nicht.
  • Insgesamt gilt: Die Übernahme der Fahrtkosten muss vorher von der Krankenkasse genehmigt werden.